Einstufung in die richtige Schadenfreiheitsklasse

Welchen Schadenfreiheitsrabatt erhält mein Zweitwagen?

Schadenfreiheitsklassen-Einstufung

Hier geht es um das Thema der Schadenfreiheitsklassen-Einstufung und Schadenfreiheitsklassen-Rabatte.

Begriff: Schadenfreiheitsklasse:

Die Schadenfreihetsklasse (nicht mit dem Schadenfreiheitsrabatt zu verwechseln) beschreibt die Anzahl der Jahre, die ein Versicherungsnehmer keine versicherungsrelevante Unfälle gemacht hat. Die Schadenfreiheitsklasse 4 (SF 4) ist also die Information, dass der Versicherungsnehmer seid mindestens vier Jahren unfallfrei gefahren ist. Die Schadenfreiheitsklasse wird über alle Versicherer gleich berechnet. Wenn Sie einen Zweitwagen anmelden, können Sie die Schadenfreiheitsklasse Ihres Erstwagen übernehmen, um somit geringere Beiträge zu zahlen.

Es gibt die SF-Klassen 0, 1 und 2. Ein neu versicherter Wagen mit erster Versicherung (oftmals Fahranfänger) wird automatisch in die Klasse 0 eingestuft, dies ist die teuerste Klasse und liegt bei 240%.

Begriff: Schadenfreiheitsrabatt:

Der SF-Rabatt beschreibt, um wieviel Prozent sich der Versicherungsbeitrag im Schadensfall erhöht. Der Schadenfreiheitsrabatt wird von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich behandelt, daher kann es sein, dass bei gleicher Schadenfreiheitsklasse und -rabatt sich der Beitrag bei einer anderen Versicherung hebt oder sinkt. Fahranfänger mit neuer Versicherung erhalten in den meisten Fällen den teureren SF-Rabatt 0 oder 1, der bei 140% bis 240% anfängt. Allerdings sind folgende Punkte einzuhalten:

Der Übernehmende muss glaubhaft machen, dass er das Fahrzeug des Abgebenden nicht nur gelegentlich gefahren hat.

Der Abgebende muss dieser Übertragung zustimmen. Jedoch ist auch eine Übertragung nach dem Tod des Abgebenden, durch Vorlage einer Sterbeurkunde, möglich.

Der Abgebende muss Ehepartner, Lebenspartner, Elternteil, Kind oder juristische Person sein. Bei häuslicher Gemeinschaft kann der Abgebende auch den SF-Rabatt an Großeltern, Enkel, Geschwister oder eheähnlich lebende Lebenspartner abgeben.

Bei der Übernahme des SF-Rabattes, werden auch die Schäden des Übergebers dem Übernehmer bei seiner Einstufung in den SF- Rabatt zugerechnet. Der Übernehmer wird so gestellt, als hätte er den Vertrag abgeschlossen und die Schäden produziert. Übernommen wird nur der Zeitraum, in welchem man den Wagen überwiegend genutzt hat. Das bedeutet Voraussetzung ist natürlich die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit. Folglich ist sowohl der Besitz der Fahrerlaubnis, als auch kein Fahrverbot für die entsprechende Zeit Voraussetzung.

Die Rückübertragung (wieder auf den Abgebenden) ist schwierig, da ja bei der ersten Übertragung glaubhaft gemacht wurde, dass der Übernehmende hauptsächlich das Fahrzeug gefahren hat. So wäre dann auch eine Glaubhaftmachung, dass wiederum der Abgebende nun doch hauptsächlich das Fahrzeug gefahren hat, unsinnig. Jedoch ist es später, beispielsweise nach 5 Jahren, möglich, eben diesen Zeitraum (die 5 Jahre) wieder zurück zu übertragen. Ein eventueller Rest verfällt dann wieder.


 

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